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BVerwG, 17.09.1982 - 4 B 130.82 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes - Anspruch auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses - Maßgeblichkeit der Gesetzeslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung für die Begründetheit einer Anfechtungsklage - Die einer Planungsentscheidung ...
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.1982 - 9 A 979/78
- BVerwG, 17.09.1982 - 4 B 130.82
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76
Startbahn West
Auszug aus BVerwG, 17.09.1982 - 4 B 130.82
In diesem Zusammenhang hat der Senat darauf hingewiesen, daß es im Einzelfall nicht ausgeschlossen sei, das Auseinanderklaffen zwischen Prognose und nachträglicher tatsächlicher Entwicklung jedenfalls als Indiz für eine unsachgemäße Aufstellung der Prognose in Betracht zu ziehen, und daß andererseits in solchen Fällen, in denen infolge unvorhersehbarer Ereignisse die tatsächliche Entwicklung von einer zutreffend aufgestellten Prognose in extremer Weise abweiche, die Frage zu prüfen sei, ob der Planfeststellungsbeschluß dadurch funktionslos und deshalb rechtswidrig geworden sei (vgl. Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110 [121]; Beschluß vom 21. Juli 1982 - BVerwG 4 B 125.82 -). - BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74
Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer …
Auszug aus BVerwG, 17.09.1982 - 4 B 130.82
Danach kann ein Kläger mit dem mit der Anfechtungsklage geltend gemachten Anspruch auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes, insbesondere eines Planfeststellungsbeschlusses, nur dann durchdringen, wenn dieser Anspruch nach dem jeweils dafür maßgebenden materiellen Recht (noch) zu dem Zeitpunkt besteht, in welchem die gerichtliche Entscheidung ergeht (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15 [24 f.] mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 21.07.1982 - 4 B 125.82
Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels - Verfahren im …
Auszug aus BVerwG, 17.09.1982 - 4 B 130.82
In diesem Zusammenhang hat der Senat darauf hingewiesen, daß es im Einzelfall nicht ausgeschlossen sei, das Auseinanderklaffen zwischen Prognose und nachträglicher tatsächlicher Entwicklung jedenfalls als Indiz für eine unsachgemäße Aufstellung der Prognose in Betracht zu ziehen, und daß andererseits in solchen Fällen, in denen infolge unvorhersehbarer Ereignisse die tatsächliche Entwicklung von einer zutreffend aufgestellten Prognose in extremer Weise abweiche, die Frage zu prüfen sei, ob der Planfeststellungsbeschluß dadurch funktionslos und deshalb rechtswidrig geworden sei (vgl. Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110 [121]; Beschluß vom 21. Juli 1982 - BVerwG 4 B 125.82 -).